| § 1 |
Name
Der
Verein trägt den Namen "Unternehmerinnen Forum Nordhessen
e.V. (UNord)" und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel
eingetragen.
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| § 2 |
Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
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| § 3 |
Zweck
| 1) |
Zweck
des Vereins ist die Förderung und Vernetzung von Frauen in
selbständigen Tätigkeiten sowie Führungskräften
aus Wirtschaft, Handwerk und öffentlichem Dienst, unter besonderer
Berücksichtigung der Region Nordhessen, mit dem Ziel der Gleichberechtigung.
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| 2) |
Der Satzungszweck wird verwirklicht,
insbesondere durch
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Organisation von entsprechenden
Bildungs- und Beratungsangeboten für Frauen, |
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Organisation von Erfahrungs-
und Informationsaustausch, |
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Öffentlichkeitsarbeit. |
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| 3) |
Der Verein arbeitet aus gesellschaftlicher
Verantwortung, ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindung.
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| § 4 |
Tätigkeit |
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| 1) |
Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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| 2) |
Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied
auch keine anderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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| § 5 |
Mitgliedschaft
| 1) |
Der Verein besteht aus
| a) |
ordentlichen, stimmberechtigten
Mitgliedern. |
| b) |
außerordentlichen,
nicht stimmberechtigten, fördernden Mitgliedern. |
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| 2) |
Ordentliche Mitglieder können nur
Frauen werden.
Außerordentliches Mitglied kann
jede natürliche oder juristische Person werden.
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| 3) |
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist
schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
entscheidet.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins
an.
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| 4) |
Die Mitgliedschaft erlischt durch
| a) |
Tod, |
| b) |
Austritt, |
| c) |
Ausschluß |
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| 5) |
Der Austritt erfolgt zum Jahresende durch
schriftliche Erklärung bis zum 30. 09. des Jahres dem Vorstand
gegenüber.
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| 6) |
Den Ausschluß beschließt der Vorstand
bei Zuwiderhandlung gegen die Zwecke des Vereins. Dem Mitglied
muß Gelegenheit gegeben werden, auf seinen Antrag hin vor
dem Ausschluß vom Vorstand persönlich gehört zu
werden. Mit dem Ausschluß aus dem Verein erlöschen
alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
Wird der Mitgliedsbeitrag
trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt, kann der Vorstand den
Ausschluß beschließen.
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| § 6 |
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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| § 7 |
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung in der
Geschäftsordnung festgelegt.
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| § 8 |
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
| a) |
die Mitgliederversammlung |
| b) |
der Vorstand
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| § 9 |
Mitgliederversammlung
| 1) |
Ordentliche Mitgliederversammlungen
finden jährlich statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich
durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntmachung
der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom
Vorstand einberufen werden, wenn 30 % der Mitglieder dieses unter
schriftlicher Angabe von Gründen von ihm verlangen.
Der Vorstand ist ebenfalls
berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
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| 2) |
Der Mitgliederversammlung
obliegt die Beschlußfassung über die in der Satzung
an anderer Stelle festgesetzten Aufgaben hinausgehenden, insbesondere:
| a) |
Die Wahl des Vorstandes für
2 Jahre in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit, |
| b) |
Entgegennahme
und Beratung des vom Vorstand vorgelegten
Geschäfts- und Wirtschaftsberichts, |
| c) |
Beschlußfassung über
den Haushaltsbericht und den Haushaltsplan, |
| d) |
Entlastung des Vorstandes, |
| e) |
Wahl von 2 Kassenprüfern, |
| f) |
Beschlußfassung über
Änderungen der Satzung, |
| g) |
Beschlußfassung über
die Auflösung des Vereins.
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| 3) |
Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefaßt.
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| 4) |
Über die Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Schriftführerin
und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben und aufzubewahren
ist.
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| § 10 |
Der Vorstand
| 1) |
Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus drei
gleichberechtigten Vorsitzenden (geschäftsführender
Vorstand) und zwei Beisitzerinnen (erweiteter Vorstand).
Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jeweils
2 Vorstandsfrauen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
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| 2) |
Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt
den Verein nach außen. In seine Zuständigkeit falle
alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung
zugewiesen worden sind. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Vorstand ist bei seiner Tätigkeit an die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung gebunden.
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| 3) |
Der
Vorstand wird in der Regel von den Vorsitzenden oder bei Bedarf
von drei Beisitzerinnen einberufen. Die Einladung hat 8 Tage vorher
und schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
In begründeten Ausnahmefällen genügt eine Frist
von 2 Tagen bei telefonischer Bekanntmachung. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.
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| § 11 |
Kassenprüferinnen
Für jedes Geschäftsjahr sind 2 Kassenprüferinnen zu
bestellen, deren Aufgabe es ist, Richtigkeit und Vollständigkeit
der Kassenführung zu überprüfen. |
| § 12 |
Satzungsänderung
Satzungsänderungen
können nur durch die Mitgliederversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Satzungsänderungen müssen bei der Einberufung der Mitgliederversammlung
angekündigt werden. |
| § 13 |
Auflösung
| 1) |
Die
Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung
und nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Mitglieder können darüber nur
beschließen, wenn bei der Einberufung die Auflösung
als einer der Punkte der Tagesordnung ausdrücklich genannt
ist.
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| 2) |
Bei der Auflösung
des Vereins oder Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes
durch Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung
über die Verwendung des vorhandenen Vermögens, das ausschließlich
und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden
ist. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das
Finanzamt ausgeführt werden.
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| 3) |
Die Auseinandersetzung
erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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