Satzung des Vereins

Unternehmerinnen - Forum Nordhessen e.V.

§ 1

Name
Der Verein trägt den Namen "Unternehmerinnen – Forum Nordhessen e.V. (UNord)" und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel eingetragen.

 

§ 2

Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.

 

§ 3 Zweck
1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Vernetzung von Frauen in selbständigen Tätigkeiten sowie Führungskräften aus Wirtschaft, Handwerk und öffentlichem Dienst, unter besonderer Berücksichtigung der Region Nordhessen, mit dem Ziel der Gleichberechtigung.


2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
Organisation von entsprechenden Bildungs- und Beratungsangeboten für Frauen,
Organisation von Erfahrungs- und Informationsaustausch,
Öffentlichkeitsarbeit.

3)

Der Verein arbeitet aus gesellschaftlicher Verantwortung, ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindung.

 

§ 4 Tätigkeit
 
1)

Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


2)

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine anderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen, stimmberechtigten Mitgliedern.
b) außerordentlichen, nicht stimmberechtigten, fördernden Mitgliedern.

2)

Ordentliche Mitglieder können nur Frauen werden.
Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

3)

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

4)

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluß

5)

Der Austritt erfolgt zum Jahresende durch schriftliche Erklärung bis zum 30. 09. des Jahres dem Vorstand gegenüber.

6)

Den Ausschluß beschließt der Vorstand bei Zuwiderhandlung gegen die Zwecke des Vereins. Dem Mitglied muß Gelegenheit gegeben werden, auf seinen Antrag hin vor dem Ausschluß vom Vorstand persönlich gehört zu werden. Mit dem Ausschluß aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
Wird der Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt, kann der Vorstand den Ausschluß beschließen.

 

§ 6

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7

Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung festgelegt.

 

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b)

der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung
1)

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn 30 % der Mitglieder dieses unter schriftlicher Angabe von Gründen von ihm verlangen.

Der Vorstand ist ebenfalls berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

2)

Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlußfassung über die in der Satzung
an anderer Stelle festgesetzten Aufgaben hinausgehenden, insbesondere:

a) Die Wahl des Vorstandes für 2 Jahre in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit,
b) Entgegennahme und Beratung des vom Vorstand vorgelegten Geschäfts- und Wirtschaftsberichts,
c) Beschlußfassung über den Haushaltsbericht und den Haushaltsplan,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl von 2 Kassenprüfern,
f) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung,
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

3)

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.

4)

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Schriftführerin und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben und aufzubewahren ist.

 

§ 10 Der Vorstand
1)

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand) und zwei Beisitzerinnen (erweiteter Vorstand).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jeweils 2 Vorstandsfrauen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

2)

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. In seine Zuständigkeit falle alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Der Vorstand ist bei seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.


3)

Der Vorstand wird in der Regel von den Vorsitzenden oder bei Bedarf von drei Beisitzerinnen einberufen. Die Einladung hat 8 Tage vorher und schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen genügt eine Frist von 2 Tagen bei telefonischer Bekanntmachung. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.

 

§ 11 Kassenprüferinnen
Für jedes Geschäftsjahr sind 2 Kassenprüferinnen zu bestellen, deren Aufgabe es ist, Richtigkeit und Vollständigkeit der Kassenführung zu überprüfen.
§ 12 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Satzungsänderungen müssen bei der Einberufung der Mitgliederversammlung angekündigt werden.
§ 13 Auflösung
1)

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Mitglieder können darüber nur beschließen, wenn bei der Einberufung die Auflösung als einer der Punkte der Tagesordnung ausdrücklich genannt ist.

2)

Bei der Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes durch Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vermögens, das ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

3)

Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

Kassel, den 23. März 2004

 

 

Geschäftsordnung des Vereins

Unternehmerinnen - Forum Nordhessen e.V.

§ 1

Mitgliedsbeitrag

1)

Der Mitgliedsbeitrag beträgt für jedes Mitglied mindestens 120.- Euro pro Jahr. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag der Mitgliedsbeitrag reduziert werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

2)

Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies entspricht einer Stimme bei Mitgliederversammlungen, einem ermäßigten Platz bei Veranstaltungen und einem Eintrag im Internet-Auftritt des Vereins.

3)

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 31.03. eines Jahres fällig.

4) Der Mitgliedsbeitrag wird bei neuen Mitgliedsfrauen per Einzugsermächtigung erhoben.
5) Bei Eintritt nach dem 30.6. eines Jahres wird der Jahresbeitrag im Eintrittsjahr um 50% reduziert.

 


Kassel, den 23. März 2004